Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Zeltverleih

  1. Für die gesamten Geschäftsbeziehungen gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschätsbedingungen des Vermieters.  Andere Bedingungen, insbesondere Mietbedingungen des Bestellers, verplichten den Mieter nicht, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Von den Geschäftsbedingungen abweichende mündliche Erklärungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
  2. Sämtliche Zelte werden von uns nach den vorgeschriebenen statischen Richtlinien aufgestellt. Dem Mieter ist es daher untersagt, nachträgliche bauliche Veränderungen, insbesondere das Entfernen von Splinten, Bolzen, Diagonalstangen oder Seilen durchzuführen. Entsteht am Zelt oder Zubehör infolge durchgeführter Veränderungen ein Schaden, so haftet ausschließlich der Mieter.
  3. Der Vermieter behält sich das Recht vor, bei extremen Wetterverhälnissen oder anderen Ereignissen(z. B. schlechte Fahrbahn oder Bodenverhältnissen, keine Genehmigung, keine Zufahrt, kein vereinbartes Aushilfspersonal des Mieters oder sonstige des Mieters selbst einzuschätzende Risiken) den Auf- oder Abbautermin zu verschieben oder zu stornieren. Für Folge und Mehrkosten des Vermieters haftet der Mieter.
  4. Bei starkem Wind (50 km/h) müssen aus sicherheitstechnischen Gründen die Zeltplanen rundherum geschlossen werden. Bei Sturm muss das Zelt zusätzlich und unverzüglich von Personen geräumt werden. Unhabhängig davon obliegt es dem Mieter, wenn Gefahr für Personen besteht, vor Ort zeitgerecht entsprechende Maßnahmen und Handlungen zu setzen, um Gefahr abzuwenden.
  5. Der Mieter ersetzt dem Vermieter sämtliche Schäden, welche am Zelt während der Zeltdauer entstehen, da es für ihn auf dem von ihnen bereitgestellten Platz steht (zerschnittene oder versengte Planen, verbogene oder gebrochene Eisen oder Aluteile, mit Spraydosen oder Filzstiften verschmierte Planen, sowie abhanden gekommene Leihgegenstände). Gleichgültig, ob diese Schäden vom Mieter selbst, seinen Gästen oder unbekannten Dritten (Vandalismus) verursacht wurden.
  6. Hitze erzeugende Geräte (z. B. Grill, Fritteusen, offenes Feuer usw.)dürfen nur außerhalb des Zeltes betrieben werden.
  7. Wird bei der Aufstellung eines Zeltes die Mithilfe durch Personen des Mieters vereinbart, so versichert dieser für sämtliche Ansprüche aus Unfällen der vom Mieter beigestellten Personen zu haften und diesbezüglich den Vermieter schad und klaglos zu halten. Für die beigestellten Personen zum Auf und Abbau übernimmt der Mieter die Haftung.
  8. Sämtliche technischen Betriebsmittel werden bei Anmietung in technisch einwandfreiem Zustand geliefert. Der Mieter wird in dessen Gebrauch unterwiesen und es wird in seinem Beisein auf Wunsch eine Funktionsprobe durchgeführt. Darüber hinaus können jedoch keine Garantien für technische Störungen während des Betriebs übernommen werden und der Mieter kann aus diesem Titel keine wie immer gearteten Schadenersatzansprüche an den Vermieter stellen.
  9. Bei Auftragsstorno werden 80 % der Vertragssumme als Stornogebühr in Rechnung gestellt.
  10. Die zwischen Vermieter und Mieter verienbarten Preise sind Fixpreise und sind nach Fertigstellung des Vermietobjektes, falls nicht anders vereinbart, in bar fällig.
  11. Sämtliche aus der Aufstellung des Zeltes resultierenden Kosten, insbesondere hinsichtlich der Grundfläche, des Zugangs usw., hat der Mieter zu tragen. Der Mieter hat Sorge zu tragen, dass bis zum Zeltplatz die gesicherten Zu und Abfahrtswege vorhanden sind. Für Flurschäden, Schäden durch Bohr und Ankerlöcher (Ankerlänge 80 cm) auch für Kabeln, Wasserleitungen oder andere unter der Erde befindlichen Eingrabungen, sowie daraus resultierende Folgeschäden haftet der Mieter.
  12. Der Mieter trägt sämtliche Kosten, die aus der behördlichen Kommissionierung resultiert.
  13. im eigenen Interesse empfehlen wir ihnen, eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung abzuschließen.
  14. Kann der Vermieter die Mietsache aufgrund besonderer von ihm nicht zu vertretender Umstände wie höherer Gewalt (Sturm, starker Regen, Gewitter, Schnee, Unfall usw.) nicht rechtzeitig Auf und Abbauen, so sind Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen. Der Mieter stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei.

Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Kunden beträgt bei Verbrauchern bei neu hergestellten Sachen 2 Jahre, bei gebrauchten Sachen 1 Jahr. Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist bei neu hergestellten Sachen und bei gebrauchten Sachen 1 Jahr. Die vorstehende Verkürzung der Verjährungsfristen gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit sowie für Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist, z.B. hat der Anbieter dem Kunden die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und das Eigentum an ihr zu verschaffen. Die vorstehende Verkürzung der Verjährungsfristen gilt ebenfalls nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Gegenüber Unternehmern ebenfalls ausgenommen von der Verkürzung der Verjährungsfristen ist der Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB.


Eine Garantie wird von dem Anbieter nicht erklärt.


Haftungsausschluss

(1) Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters, sofern der Kunde Ansprüche gegen diese geltend macht.
(2) Von dem unter Ziffer 1 bestimmten Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und Schadensersatzansprüche aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist, z.B. hat der Anbieter dem Kunden die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und das Eigentum an ihr zu verschaffen. Von dem Haftungsausschluss ebenfalls ausgenommen ist die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(3) Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) bleiben unberührt.


Abtretungs- und Verpfändungsverbot

Die Abtretung oder Verpfändung von dem Kunden gegenüber dem Anbieter zustehenden Ansprüchen oder Rechten ist ohne Zustimmung des Anbieters ausgeschlossen, sofern der Kunde nicht ein berechtigtes Interesse an der Abtretung oder Verpfändung nachweist.


Aufrechnung

Ein Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur, wenn seine zur Aufrechnung gestellte Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder unbestritten ist.


Rechtswahl & Gerichtsstand

(1) Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Anbieter und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Von dieser Rechtswahl ausgenommen sind die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Landes, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Anbieter ist der Sitz des Anbieters, sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.


§ 10 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.


Quelle: kluge-recht.de